RS0042623 – OGH Rechtssatz
RS0042623 – OGH Rechtssatz
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Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird deshalb, weil die Streitteile den der Beklagten - mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde - gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf dem Gesetz beruht.