JudikaturJustizRS0042623

RS0042623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird deshalb, weil die Streitteile den der Beklagten - mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde - gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf dem Gesetz beruht.

Entscheidungen
21