RS0042475 – OGH Rechtssatz
RS0042475 – OGH Rechtssatz
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Wenn auch das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (§ 500 Abs 3 ZPO) und wenn auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind, so ist der Revision dennoch nicht Folge zu geben, wenn der Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird. (Hier: in der richtigerweise zugelassenen Revision wurde nur die Verschuldensteilung bekämpft).