JudikaturJustizRS0042469

RS0042469 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2023

Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.

Entscheidungen
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