JudikaturJustizRS0042405

RS0042405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2023

Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Der OGH sollte, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, unter anderem auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus.

Entscheidungen
159