JudikaturJustizRS0042398

RS0042398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2013

Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wenn sie selbst sich aus sprachlichen Gründen nicht imstande fühlt, ihrer Aussagepflicht korrekt und in zweifelsfreier Weise nachzukommen. Die Ablehnung eines derartigen Antrages wird - Relevanz der Aussage vorausgesetzt - in der Regel einen Verfahrensmangel begründen (hier: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens).

Entscheidungen
5