JudikaturJustizRS0042386

RS0042386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2012

Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nur unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßte.

Entscheidungen
4