JudikaturJustizRS0042277

RS0042277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2008

Ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO ist entbehrlich, wenn der in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den Betrag von 10000,-- S übersteigt.

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