RS0042235 – OGH Rechtssatz
RS0042235 – OGH Rechtssatz
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Bei Anwendung des § 471 Z 3 ZPO ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen (vgl 5 Ob 278/63). Der Berufungsantrag muss nicht dem Wortlaut des § 467 Z 3 ZPO entsprechen, es genügt, wenn aus der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt. Es ist aber nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, den fehlenden Berufungsantrag zu supplieren (vgl JBl 1955,203).