JudikaturJustizRS0042181

RS0042181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richtig bezeichnet.

Entscheidungen
55