JudikaturJustizRS0042176

RS0042176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Gehört dem Senat des Berufungsgerichtes, der in einer Streitsache nach dem GSVG entscheidet, ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer an, so bildet dies den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. § 37 Abs 2 ASGG steht der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen.

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