RS0042173 – OGH Rechtssatz
RS0042173 – OGH Rechtssatz
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Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist.