JudikaturJustizRS0042169

RS0042169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1973

Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist durch Urteil zu entscheiden. Unterläßt das Gericht die Entscheidungsausfertigung, ohne einen Beschluß gemäß § 542 ZPO zu fassen, enthält der Urteilsspruch über die Hauptsache nichts über die Bewilligung der Wiederaufnahme und fehlt jede schriftliche Begründung dieser Entscheidung, so ist die gemäße § 541 ZPO getroffene Entscheidung nichtig.