JudikaturJustizRS0041946

RS0041946 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1999

Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.

Entscheidungen
2