JudikaturJustizRS0041923

RS0041923 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2021

Die Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Die im § 526 Abs 1 vorgesehenen Erhebungen können entweder vom Rekursgericht veranlasst oder aber auch schon vom Erstgericht vor Vorlage des Rechtsmittels vorgenommen werden.

Entscheidungen
5