JudikaturJustizRS0041916

RS0041916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2007

Wird von einem Rechtsmittelgericht in amtswegiger Wahrnehmung einer der angefochtenen Entscheidung oder dem ihm vorangegangenen Verfahren anhaftenden Nichtigkeit aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, dann ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, schon in diesem Verfahrensstadium zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen und etwa gar Weisungen zu erteilen, weil mit der Beseitigung der nichtigen Entscheidung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes erschöpft ist und das Gericht unterer Instanz seine - nun neuerdings erstmalige - Sachentscheidung frei von Rechtsweisungen zu treffen hat.

Entscheidungen
6