JudikaturJustizRS0041870

RS0041870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1960

Solange das nach mündlicher Berufungsverhandlung zu fällende Urteil nicht ergangen ist, ist die Berufung noch nicht im Sinne des § 500 Abs 1 ZPO erledigt. Der in nicht öffentlicher Sitzung ergangene Beschluß über die Nichtigkeitsberufung, der nicht gesondert auszufertigen ist (§ 545 Abs 5 Geo), hindert die Parteien nicht, ihre Berufung mit der Rechtswirkung des § 409 Abs 3 ZPO zurückzuziehen.