JudikaturJustizRS0041867

RS0041867 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2013

Zufolge Unwirksamkeit einer nur für den Fall der Stattgebung der Hauptklage erhobenen bedingten Widerklage liegt, soweit die Untergerichte ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Widerklage gefällt haben, ein Nichturteil vor, weil die Entscheidungen insoweit den begrifflichen Grundvoraussetzungen eines Zivilurteils nicht entsprechen.

Entscheidungen
3