JudikaturJustizRS0041855

RS0041855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1970

Hat das Erstgericht zu dem Kündigungsgrund B unbekämpft gebliebene Feststellungen getroffen, die auf eine Verneinung dieses Kündigungsgrundes hinaus laufen müßten, waren diese aber für seine Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, weil es die Aufkündigung schon wegen des Kündigungsgrundes A für gerechtfertigt hielt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil aus dessen Gründen bestätigt, ohne sich mit den den Kündigungsgrund B betreffenden Feststellung des Erstgerichtes zu befassen, so hat der OGH dem Vermieter, wenn dieser in dritter Instanz mit dem Kündigungsgrund A keinen Erfolg hat, durch Aufhebung der Urteile der Untergerichte und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung Gelegenheit zu geben, die Feststellungen des Erstgerichtes zum Kündigungsgrund B zu bekämpfen.