JudikaturJustizRS0041847

RS0041847 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2005

Die Regelungen des Berufungsvorverfahrens (§ 473 Abs 2 ZPO) und des Rekursverfahrens (§ 526 Abs 1 ZPO) stimmen darin überein, daß das Rechtsmittelgericht zwar die ihm erforderlichen erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen kann, aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien (SZ 46/25, RZ 1968, 108 ua) vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen.

Entscheidungen
7