JudikaturJustizRS0041810

RS0041810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1984

Wurde eine Berufung, deren Berufungsantrag nicht den Voraussetzungen des § 467 Z 3 ZPO entspricht, und ein Schriftsatz mit der entsprechenden Ergänzung des Berufungsantrages am selben Tage zur Post gegeben und langten beide Schriftsätze gleichzeitig beim Prozeßgericht ein, so können sie als Einheit angesehen werden; der zweite Schriftsatz ist also nicht als unzulässiger Nachtrag anzusehen; sein Inhalt gilt als Teil der Berufung. Es ist bei der Beurteilung, ob die Berufung zu verwerfen bzw zurückzuweisen ist, mitzuberücksichtigen.