RS0041801 – OGH Rechtssatz
RS0041801 – OGH Rechtssatz
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Die in beiden Vorinstanzen siegreiche Partei muß im Revisionsverfahren die ihr ungünstigen, vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz auch zu bisher nicht entscheidenden Rechtsfragen rügen, widrigens solche Tatsachenfeststellungen, wenn sie für die rechtliche Beurteilung ausreichen, vom OGH zugrundezulegen sind (ausdrückliche Ablehnung von 8 Ob 196/70).