Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Das Erstgericht erließ am 17. 1. 2008 ein Versäumungsurteil. Mit weiterem Beschluss vom 26. 3. 2008, dem Beklagten durch Hinterlegung am 3. 4. 2008 zugestellt, wies es den Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwalts ab. Am 9. 5. 2008 brachte…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0042770, RS0098745); er ist aber nicht berechtigt. 1. Der Beklagte macht geltend, die Berufung sei richtig an das Erstgericht adressiert gewesen, weshalb sich die Rechtzeitigkeit nach jenem Zeitpunkt richte, zu dem die Daten …