JudikaturJustizRS0041726

RS0041726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist.

Entscheidungen
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