§ 37 Einlaufstelle
§ 37 Einlaufstelle — Geo.
§ 37 Einlaufstelle — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159501
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.
(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.
(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.