JudikaturJustizRS0041603

RS0041603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2022

Die Verfahrenshilfe beantragende Partei ist nach Beigebung eines Rechtsanwalts (Verfahrenshelfers) und Zustellung der Urteilsausfertigung an diesen nicht gehindert, die Berufung innerhalb der nun laufenden Rechtsmittelfrist durch einen frei gewählten Vertreter einzubringen (Ablehnung von 3 Ob 338/57 = RZ 1958,14).

Entscheidungen
4