JudikaturJustizRS0041597

RS0041597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2008

Hat bereits eine Vorinstanz Verspätung eines Rechtsmittels angenommen, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel und nicht mit einem Berichtigungsantrag bekämpft werden. SZ 60/192 gilt nur für Fälle, in denen der OGH unrichtig von einer Verspätung ausgegangen ist.

Entscheidungen
6