Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.175,36 (darin S 362,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte mit dem Vorbringen, sie sei Hauptmieterin der Wohnung top Nr ***** im Haus *****, vom Beklagten als ihrem Untermieter an rückständigen Untermietzinsen von S 3.500,- monatlich für die Monate April 1987 bis Jänner 1988 S 35.000,- sA sowie die Räumung der Wohn…
Rechtliche Beurteilung Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG (früher § 21 Abs 2 MG) über die strittige Höhe des Bestandzinsrückstandes keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung zukommt. Ein solcher Beschluß ste…