RS0041539 – OGH Rechtssatz
RS0041539 – OGH Rechtssatz
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Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. Hier erfolgt eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz.