JudikaturJustizRS0041430

RS0041430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2013

Das für die Abtretung des Erbrechts angeordnete Formgebot soll der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber und dem Übereilungsschutz für die Beteiligten dienen, so dass es sich schon auf den Vertragsabschluss erstrecken muss (vgl SZ 23/46).

Entscheidungen
6