JudikaturJustizRS0041426

RS0041426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2015

Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen; die bücherliche Durchführung hat wie bei der Einantwortung nur mehr deklarative Bedeutung.

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