JudikaturJustizRS0041404

RS0041404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2009

Das Berufungsgericht kann auch Zeugenaussagen, die zwar vor dem erkennenden Gerichte abgelegt wurden, jedoch nach Richterwechsel vor dem das Urteil fällenden Richter nur mehr einverständlich zur Verlesung gelangen, ohne neuerliche Vernehmung selbständig umwürdigen.

Entscheidungen
14