JudikaturJustizRS0041390

RS0041390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1995

Bei nach der Gesetzeslage erlaubten anonymen Wertpapiergeschäften besteht ein schutzwürdiges Interesse des Bankkunden, der sich für eine solche Anlageform entschied, seine Identität nicht preisgeben zu müssen. Es ist dabei auch nicht zwischen der Anonymität gegenüber der Bank und der Anonymität gegenüber der Allgemeinheit zu unterscheiden, wenn es an einem vertraglichen Recht der Bank fehlt, die Identität ihres bisher anonymen Kunden bei Eintritt bestimmter Tatsachen zu erfahren. Von einer Bank als Vertragspartner ist selbst zu beurteilen, bis zu welcher Grenze die Anonymität eines Kunden ein für sie tragbares Risiko darstellt. Diese Grenze ist für einen Kunden, der keinen Einblick in die Gestion einer Bank hat, nicht "stillschweigend" erkennbar. Die Schadenersatzpflicht eines Maklers, der die Offenlegung bisher anonym gebliebener, von ihm vertretener Bankkunden verweigert, kann nur in Betracht kommen, wenn die Bank ein vertragliches Recht auf Offenlegung hat.