JudikaturJustizRS0041321

RS0041321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2023

Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen.

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