Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 749,70 (darin EUR 124,95 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. 12. 2003, AZ 24 Cg 123/03z, wurde der nunmehrige Wiederaufnahmskläger gemeinsam mit der bereits verurteilten „G*****" HandelsgesmbH zur Herausgabe zweier Pkw oder zur Zahlung von EUR 8.462,50 sA bzw EUR 11.741,22 sA verurteilt. …
Rechtliche Beurteilung Der vom Kläger gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert wird - zulässig (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 12 und 70 mwN); er ist jedoch nicht berechtigt. Vor…