JudikaturJustizRS0041109

RS0041109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2014

Eine Verurteilung zu künftigen Leistungen gemäß § 406 zweiter Satz ZPO setzt entweder eingetretenen Schuldnerverzug oder zumindest eine drohende Verletzung der künftigen Verpflichtungen voraus (Hier: Ausgedingsleistungen).

Entscheidungen
4