RS0041053 – OGH Rechtssatz
RS0041053 – OGH Rechtssatz
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Wird das Klagebegehren nur wegen Bestehens einer Gegenforderung abgewiesen, dann kann der Ausspruch über die eingeklagte Forderung nur im Falle eines mehrgliedrigen Urteils ("Die Forderung besteht mit dem Betrage von ...... zu Recht, die Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Forderung zu Recht, das Klagebegehren wird daher abgewiesen") in Rechtskraft erwachsen. Nur in diesem Falle könnte auch der Beklagte den Ausspruch über die Forderung anfechten, während ihm diese Möglichkeit bei einem eingliedrigen Urteil verschlossen ist, weil dieses Rechtsmittel wegen Mangel eines Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müßte.