RS0041006 – OGH Rechtssatz
RS0041006 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Beklagte, der primär den Bestand der Klagsforderung bekämpft hat, ist durch eine Klagsabweisung als beschwert anzusehen, die den Bestand der Klagsforderung ganz oder teilweise bejaht und ihr Erlöschen durch Aufrechnung mit der Gegenforderung annimmt (so auch schon JBl 1959,157, EvBl 1957/152, EvBl 1969/396).