JudikaturJustizRS0040998

RS0040998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1990

Die kraft Gesetzes eintretenden Säumnisfolgen werden durch eine verspätete, aber noch vor dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles eingebrachten Klagebeantwortung nicht beseitigt.

Entscheidungen
4