JudikaturJustiz3Ob1039/90

3Ob1039/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Kellner und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Wilhelm S***, Kaufmann; Mühlgasse 6a, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Roland Pescoller und MMag. Peter Pescoller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*** S***, Johannesplatz 6, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Hermann Spinner, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das (Teil )Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1990, GZ 2 a R 120/90-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es liegt nicht der Fall eines erschlichenen Versäumungsurteiles vor, der eine Beurteilung nach § 36 EO zuläßt, weil aus der bloßen Untätigkeit der beklagten Sparkasse, die ihrerseits das vereinbarte Ruhen nicht vor Ablauf der Klagebeantwortungsfrist dem Gericht angezeigt hat, nicht ein Verzicht auf eine Exekutionsführung auf Grund eines später rechtmäßig erwirkten Versäumungsurteiles abgeleitet werden kann.

2. Die Lehrmeinung (R.Kralik, ÖJZ 1950, 129; Holzhammer, ZPR2 280; Rechberger, JBl 1974, 568; Rechberger-Simotta, ZPR3 Rz 572; Fasching, ZPR2 Rz 571 und 1403; zuletzt Klicka, JBl 1990, 437), die Klagebeantwortung könne im Gerichtshofverfahren bis zum Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles nachgeholt werden, wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (SZ 39/47; SZ 46/23; zuletzt 1 Ob 551/90 vom 2.5.1990 eingehender Auseinandersetzung mit den dazu vertretenen Ansichten). Die Rechtsfolge der Versäumung der Frist für die KLagebeantwortung ist die (unbefristete) Befugnis des Klägers, die Erlassung des Versäumungsurteiles zu beantragen.

3. Ein Exekutionsverzicht kann daher auch nicht etwa darin erblickt werden, daß die beklagte Sparkasse vor ihrem Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles dem Kläger nicht Gelegenheit bot, die versäumte Klagebeantwortung nachzuholen, weil ihm dies nichts genützt hätte. Es lag allein in seiner Sphäre, daß er nicht in der Frist die Klagebeantwortung überreichte oder eine Unterbrechung der Frist durch die vor ihrem Ablauf von beiden Parteien einzubringende Ruhensanzeige (§ 168 ZPO) bewirkte.