RS0040738 – OGH Rechtssatz
RS0040738 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig.
RS0040738 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig.