JudikaturJustizRS0040649

RS0040649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2005

Das ersuchte Gericht ist zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Rechtshilfeweg zuständig, wenn der Sachverständige in seinem Sprengel tätig werden soll. Besteht aber keinerlei Nahebeziehung des ersuchten Gerichtes zu der begehrten Rechtshilfehandlung, etwa weil im Sprengel des ersuchten Gerichtes kein Sachverständiger in der Sachverständigenliste eingetragen ist, kann die Zuständigkeit dieses Gerichtes auch nicht mit dem Argument der Zweckmäßigkeit begründet werden. Das ersuchte Gericht ist dann unzuständig.

Entscheidungen
4