Spruch Erhebt der Vorleistungspflichtige die ihm gemäß § 1052 Satz 2 ABGB zustehende Unsicherheitseinrede, wandelt sich dadurch das Kreditgeschäft nicht in ein Geschäft um, aus dem der Vorleistungspflichtige die Gegenleistung oder auch nur die Sicherstellung Zug um Zug gegen Bewirkung seiner Leistung zu fo…
Text Mit Kaufvertrag vom 31. 1. 1969 bestellte die beklagte Partei beim Kläger 6 Tonnen Kakaobutter; 2 Tonnen sollten ab 20. 2. 1969, der Rest für August/September 1969 abgerufen werden, die Zahlung prompt netto Kassa oder mit Akzept 90 Tage erfolgen; im letzteren Fall sollten Zinsen und Spesen zu Lasten…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Rechtlich vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 1052 Satz 2 ABGB unrichtig angewendet. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung v…