JudikaturJustizRS0040618

RS0040618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1966

Der Grundsatz, daß das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung nicht gehalten ist, auch die Parteienvernehmung zu wiederholen, gilt nur, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen bestimmte Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Er gilt aber dann nicht, wenn das Erstgericht eine bestimmte Tatsache auf Grund der Aussage eines Zeugen und einer Partei als erwiesen angenommen hat, das Berufungsgericht die Zeugenaussage aber nicht für glaubwürdig hält.