RS0040594 – OGH Rechtssatz
RS0040594 – OGH Rechtssatz
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Auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist das Prozeßgericht nicht verpflichtet, die wegen ständiger Aufenthaltsänderung, Abwesenheit und Nichtbefolgung von Ladungen erfolglosen Versuche, einen Zeugen zu vernehmen, ad infinitum fortzusetzen. Kann der Aufenthalt der Kindesmutter nicht ermittelt werden, kann von ihrer Vernehmung Abstand genommen werden.