JudikaturJustizRS0040571

RS0040571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1988

Der Beschluß, mit welchem einer Partei zum Zweck der Durchführung eines Sachverständigenbeweises bei sonstiger Abstandnahme von diesem Beweismittel ein Vorschuß auferlegt wird, unterliegt nicht der Anfechtung.