JudikaturJustizRS0040539

RS0040539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2007

Die Bestimmung des § 349 Abs 1 ZPO, dass gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, gilt nur für Fälle der Verweigerung des Zeugnisses (§ 321 ZPO), nicht aber für Fälle der Unzulässigkeit des Zeugnisses (§ 320 ZPO). Beschlüsse, die Fälle des § 320 ZPO betreffen, sind auch abgesondert anfechtbar.

Entscheidungen
2