§ 320 §. 320.
§ 320 §. 320. — ZPO
§ 320 §. 320. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2004
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40041449
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Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.