BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Vierter Titel. Beweis durch Zeugen.§ 320

§ 320Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

In Kraft seit 01. September 2025
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