JudikaturJustizRS0040485

RS0040485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2011

Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang.

Entscheidungen
7