RS0040470 – OGH Rechtssatz
RS0040470 – OGH Rechtssatz
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Da sich der Herausgabeanspruch von Buchhaltungsunterlagen aus bürgerlichem Recht ergeben muß, kann er nicht aus § 42 ASVG abgeleitet werden, weil diese die Auskunftspflicht der meldepflichtigen Personen für alle das Sozialversicherungsverhältnis maßgebenden Umstände regelnde Bestimmung öffentlich - rechtlicher Natur ist. Ein Anspruch, der sich auf § 93 Abs 4 GmbHG gründet, ist ein solcher bürgerlich - rechtlicher Natur.