RS0040449 – OGH Rechtssatz
RS0040449 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Notariatsakt ist nur insoweit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG (vgl auch § 292 Abs 1 ZPO), als er von einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen wurde und mit dem im § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist; es gehört aber nicht zu den Amtsbefugnissen eines öffentlichen Notars, in einem Notariatsakt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien zu beurkunden.