§ 2
§ 2 — NO
§ 2 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871
Inkrafttretungsdatum
14. September 1871
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015650
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.