(1) Die Freiheit der Bediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Land obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Bediensteten.
(3) Dem Land ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Bediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Bedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Bediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land nur mit Zustimmung der Bediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Land zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Bediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 47 § 47
…1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß: 1. bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden; 2. ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden. (2) Für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22l/1970, erhöht sich das Urlaubsausmaß…
§ 72 § 72
…bezogen wird: - eigene Kinder, - Wahlkinder oder - sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der jeweiligen Bediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen. (2) Der Kinderzuschuss beträgt bei – bis zu zwei Kindern 0,75 % – bei drei oder vier Kindern 0,94 % und – bei mehr als 4…
§ 51a § 51a
…erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest…
§ 158 § 158
…gehabt hätten. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen gewesen sind. (2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in…